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I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.
2.“Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellte
Produkte, gleich in welcher technischen Form oder Medium sie erstellt
wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder,
Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitaler Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe
des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für
eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an
Dritte bedarf der gesonderten Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des
Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildnisses i. S, von
§ 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60
Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt
zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum
Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative
an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarter Pauschale zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomedien, Eintrittspreise etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl.
Mehrwertsteuer aus.
2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der
Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens
30 Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertiger
Zahlungsaufforderungen begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den
Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen
Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere ihm überlassene Aufnahmeobjekte, Vorlagen,
Filme, Displays, Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet für
entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negative sorgfältig aufzubewahren. Er
ist berechtigt, falls nichts anderes vereinbart, fremde und eigene
Negative nach 2 Jahren zu vernichten.
Für Beschädigung und Vernichtung der Negative haftet er nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig
auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder oder Datenträger nur im Rahmen der Garantieleistung des Herstellers des
Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße
Behandlung/Lagerung der Lichtbilder oder Datenträger durch den Besteller entstehen.
Für eigenes Verschulden, haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zu beauftragen. Er haftet nur
für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob Fahrlässiges
Verhalten.
Falls ein Schaden durch das Fremdlabor verursacht wurde, tritt er seine
Schadensersatzansprüche gegen das Fremdlabor an den Auftraggeber ab.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des
Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Für eigenes Verschulden haftet der Fotograf bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildern, Vorlagen und Datenträgern erfolgt auf Kosten
des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8. Beanstandungen offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen nach
Erhalt der Lichtbilder schriftlich dem Fotografen geltend zu machen. Für
die Wahrung der Frist gilt der Eingang der Rüge beim Fotografen.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber versichert sich, dass die Aufnahmeobjekte rechtzeitig
zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder
abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, so ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Fotograf verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände sorgfältig zu
behandeln, er haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
VI. Leistungsstörungen, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl,
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer
Woche nach Zugang, wenn keine längere Frist vereinbart wurde, auf eigene
Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte
Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung
nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Fotografien aus seinem Archiv,
die nicht für den Auftraggeber angefertigt wurden, so hat der Auftraggeber
die verwendeten Fotografien innerhalb eines Monats nach Eingang beim
Auftraggeber, sofern keine längere Frist vereinbart wurde, zurückzusenden.
Schickt der Auftraggeber diese Fotografien trotz zweimaliger Aufforderung
nicht zurück, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1,- € pro Tag
und Lichtbild verlangen. Bei Verlust oder Beschädigung der Fotografien
kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht
vertreten hat, Schadensersatz verlangen.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus
Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart,
erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen
kein Schaden entstanden ist.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden.
Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags
bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder
des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen Zustimmung
des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn das Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische Manipulationen ein neues Werk, ist
dieses mit (M) zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der
Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital
so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den
Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der
Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber ist versichert, dass er dazu berechtigt ist, den
Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu
beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den
Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in
Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht
nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf
Diskette, CD-Rom, DVD oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets
und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf
Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der
Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger und Daten an den
Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mir vorheriger Einwilligung des
Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der
Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen.
2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist
der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
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